Kann man in einem Wandkessel die Pumpe durch eine nicht standardmäßige ersetzen?

Wladimir
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Guten Tag. Ist es möglich, in einem Wandkessel die Pumpe gegen eine nicht standardmäßige auszutauschen?

Ist das eine Änderung der Konstruktion und stellt das einen Verstoß dar? Falls möglich, antworten Sie bitte mit Verweisen oder Namen von normativen Dokumenten, ich wäre Ihnen sehr dankbar. Und welche Haftung ist dafür vorgesehen?

Vielen Dank im Voraus!

Besucherkommentare
  1. Experte
    Alexei Dedjulin
    Experte

    Guten Tag! Wie ich verstehe, handelt es sich um einen Gas-Wandkessel. Eine eindeutige Antwort auf Ihre Frage ist im russischen Recht nicht enthalten. Daher bitte ich, auf zwei Aspekte zu achten:

    1) Gemäß der Verordnung der russischen Regierung Nr. 410 vom 14.05.2013 „Regeln für die Gasnutzung zur Gewährleistung der Sicherheit beim Betrieb und der Wartung von Hausgasgeräten…“ ist der eigenmächtige Austausch von Gasgeräten oder ihrer konstruktiven Teile ohne Hinzuziehung von Mitarbeitern einer spezialisierten Organisation nicht zulässig. In dem Dokument heißt es, dass bei Feststellung einer eigenmächtigen Änderung der Konstruktion eines Hauskessels die Mitarbeiter der kontrollierenden Organisation verpflichtet sind, das Gasgerät abzuschalten und diesen Sachverhalt der Rostekhnadzor zu melden. Allerdings enthalten weder das Strafgesetzbuch noch das Ordnungswidrigkeitengesetz Artikel, die eine Haftung für eigenmächtige Konstruktionsänderungen an einem Kessel vorsehen.

    Die Praxis zeigt, dass der Eigentümer bei normalem Betrieb nach Durchführung von Arbeiten zum Austausch konstruktiver Teile praktisch nie zur Verantwortung gezogen wird. Sollte jedoch ein Unfall (Gasleck, Explosion, Brand) eintreten, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verantwortung auf Sie übertragen, einschließlich strafrechtlicher Haftung.

    2) Den Austausch der Pumpe ordnen die meisten Hersteller von Gaskesseln der technischen Umrüstung zu, nicht einer Konstruktionsänderung. Dabei muss die eingebaute Pumpe in Funktionalität und Funktionsprinzip der Werkspumpe entsprechen. Im Bundesgesetz Nr. 117 vom 05.08.2000 wird unter technischer Umrüstung eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der technischen und wirtschaftlichen Kennzahlen der Ausrüstung durch Einführung oder Austausch moralisch veralteter, verschlissener Elemente durch modernere, leistungsfähigere und sicherere verstanden. Im Gesetz ist angegeben, dass eine technische Umrüstung keiner Genehmigung bedarf.

    Viel Erfolg!

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